Sind Ihnen unmissverständliche und rechtssichere Ausschreibungen wichtig, um den Erfolg Ihrer Projekte zu gewährleisten? Sicher sind Sie schon mit dieser Situation konfrontiert worden: Beim Ausmessen und Abrechnen Ihrer Bauten kommt es zu Diskussionen über vermeintliche Vertragslücken. Mit dem Abschnitt 000 des Normpositionen-Katalogs NPK können Sie bereits bei der Ausschreibung die richtigen Weichen stellen.
01.10.2026 | Daniel Pfeffer, Support
In allen NPK-Kapiteln gibt es am Anfang immer den Abschnitt 000 mit den «Bedingungen». Hier werden die Bestimmungen, Regelungen und Verständigungen definiert, die für das gesamte NPK-Kapitel gelten. Gleich zu Beginn jeder Ausschreibung steht bei Position 000.200 eine wichtige Entscheidung an: Hier müssen die Ausschreibenden festlegen, wie mit den Regelungen, Bestimmungen und Definitionen in den Unterabschnitten 010, 020 und 030 verfahren werden soll.
In Position 000.200 stehen jeweils zwei Alternativvariablen 01 und 02 (mit Alternativcode A) zur Auswahl. Alternativvariablen bezeichnen Variablen, die sich gegenseitig ausschliessen, d. h. es kann nur eine Möglichkeit ausgewählt werden. Gemäss der Richtlinie «IfA18 – Informationen für Applikationen» ist die Auswahl einer dieser Variablen in den Bauadministrations-Programmen deshalb zwingend erforderlich.

Wählen die Ausschreibenden die Variable 01, werden alle Inhalte der Unterabschnitte «010 Vergütungsregelungen», «020 Ausmassbestimmungen» und «030 Begriffe, Abkürzungen, Verständigung» unverändert ins Leistungsverzeichnis übernommen. Da die Aussagen in den Unterabschnitten 010, 020 und 030 oft den bestehenden Vertragsnormen SIA 118/XXX «Allgemeine Bedingungen Bau» entnommen sind, sollen sie als im Markt anerkannter Standard unverändert bleiben. CRB empfiehlt, hier keine Veränderungen und Löschungen vorzunehmen bzw. Ergänzungen über Reservepositionen anzubringen. Durch die Auswahl der Variable 01 werden die Vertragsnormen SIA 118/XXX «Allgemeine Bedingungen Bau» dann auch in den Werkvertrag übernommen (vgl. die «Rangordnung der Vertragsbestandteile» gemäss Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», Artikel 21).
Wird Variable 02 ausgewählt, müssen die Ausschreibenden den Reserve-Unterabschnitt 090 erstellen. In diesem Unterabschnitt können dann individuelle Bestimmungen definiert werden. Die Unterabschnitte 010, 020 und 030 werden in diesem Fall automatisch ausgeblendet. Eine Übernahme ins Leistungsverzeichnis ist somit nicht mehr möglich. Das im Leistungsverzeichnis vor der Positionsnummer stehende «R» weist den Unternehmer darauf hin, dass es sich um individuelle, modifizierte Bedingungen handelt.
Ab Unterabschnitt 040 können in vielen Kapiteln weitere kapitelspezifische Informationen und Bedingungen ausgewählt werden. Ausschreibende können hier auch offene Positionen nutzen und Reservepositionen ergänzen.
Mehr über die Zusammenhänge, den Aufbau und die Struktur des NPK gibt es in der «NPK-Wegleitung für Anwender». Sie vermittelt einfach und kompakt alle Aspekte, die für das gute Gelingen von Bauprojekten wichtig sind.
CRB bietet zahlreiche ergänzende Dokumentationen an, wie z. B. NPK-Entscheidungsschemata, NPK-Anhänge und NPK-Merkblätter. Diese Anwendungshilfen unterstützen optimal im Ausschreibungsprozess und stehen kostenlos zum Download bereit.